Kein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bei kurzzeitigen Aushilfseinsätzen der Arbeitnehmer

Ein flexibler Personaleinsatz zählt zu den Stützen jeden unternehmerischen Erfolgs. Sollen Arbeitnehmer kurzzeitig zur Aushilfe in anderen Abteilungen eingesetzt werden, ist aber immer auch an das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen zu denken. Unter welchen Umständen ein kurzzeitiger Aushilfseinsatz eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt, hat das Bundesarbeitsgericht präzisiert und sich zum flexiblen Arbeitnehmereinsatz in kurzzeitigen Aushilfsfällen bekannt.

Lesen Sie dazu mehr von unserem Experten für Arbeitsrecht Justus Frank in Der Betrieb, DB 10/2021, S. 516:

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