Kein Zuvor-Arbeitsverhältnis bei Tätigkeitsaufnahme vor Bedingungseintritt

Nach dem Hessischen Landesarbeitsgericht liegt kein zuvor bereits bestehendes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vor, wenn die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen haben (z.B. Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses) und der Bedingungseintritt erst Wochen und Monate nach Tätigkeitsaufnahme erfolgt.

Lesen Sie dazu mehr von unserem Experten für Arbeitsrecht Justus Frank in Arbeit und Arbeitsrecht, AuA 2/2021, S. 59:

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