Zur Reihenfolge der Erfüllung unterschiedlicher Urlaubsansprüche

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Ansprüche von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub ergeben sich regelmäßig aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. Nimmt der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung keine Tilgungsbestimmung vor, bestimmt also nicht, welchen Anspruch er zuerst erfüllen will, erfüllt er zunächst nur den gesetzlichen Mindesturlaubanspruch und sodann etwaige darüber hinausgehende Urlaubsansprüche.

Unser Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Darm-Tobaben kommentiert hierzu das BAG Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 353/21 in Der Betrieb, 36/2022:

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