Kurzfristige Mietvertragsänderung benötigt keine Schriftform

Das Schriftformerfordernis im Mietrecht gilt für sämtliche wesentlichen Änderungsvereinbarungen eines Mietvertrags, die für mehr als ein Jahr Wirkung entfalten sollen. Für kurzfristige Änderungen kann es Ausnahmen geben.

Lesen Sie dazu einen Beitrag von Sabrina Greubel, Rechtsanwältin für Immobilienwirtschaftsrecht bei Hogan Lovells in München, erschienen in Immobilien Zeitung, 1-2/2022:

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