BAG-Urteil zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen

BAG-Urteil zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen

Pressemitteilungen | 24. Januar 2019

Ein Arbeitgeber darf nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Arbeitsvertrag nicht ohne Sachgrund befristen, wenn derselbe Arbeitnehmer im selben Unternehmen bereits acht Jahre zuvor beschäftigt war (7 AZR 733/16). Damit rückt das BAG von seiner bisherigen Sicht ab.

2011 hatte das Gericht entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne einen "Sachgrund" wie etwa eine Schwangerschaftsvertretung zulässig ist, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Das hatte das Bundesverfassungsgericht voriges Jahr als verfassungswidrig bewertet (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14). 

Worauf Arbeitgeber nach dem Urteil achten sollten, erläutert Arbeitsrechtler Dr. Werner Thienemann, Senior Associate bei Hogan Lovells in München:

"Das BAG macht jedoch auch deutlich, dass unter Umständen eine sachgrundlose Befristung dann doch zulässig sein soll, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Für den vorliegenden Fall erachtete das Gericht jedenfalls eine Vorbeschäftigung, die acht Jahre zurückliegt, nicht als "sehr lang". Auch ist unklar, wann eine Beschäftigung ganz anders geartet ist oder von einer sehr kurzen Dauer auszugehen ist. Arbeitgeber sollten nun im Falle einer Vorbeschäftigung Arbeitsverträge immer mit Sachgrund befristen; andernfalls besteht das Risiko, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird."