Corporate Publications | 27. März 2020
Wie können Gesellschafterbeschlüsse trotz Kontaktverboten gefasst werden?
Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie wurden und werden weltweit Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen erlassen. Dies hat zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen, da diese z.B. nicht mehr in der Lage sind, Gesellschafterbeschlüsse auf herkömmliche Weise im Rahmen von Präsenz-Versammlungen bzw. -Sitzungen zu fassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können ohne gesetzliche Verbote zur Eindämmung der Pandemie (etwa Kontaktverbote) zu verletzen.
In Reaktion auf die COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber am 25. März 2020 (BT-Drs. 19/18110) den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ("Corona-Gesetz") beschlossen. Das Corona-Gesetz sieht u.a. substanzielle Erleichterungen bei der Fassung von Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlüssen und Aufsichtsratsbeschlüssen in den Rechtsformen der AG, KGaA, VVaG, SE, GmbH, Genossenschaft und des Vereins vor. Die Beschlussfassung anderer Gremien (Geschäftsführung oder Vorstand) ist nicht Gegenstand des Corona-Gesetzes. Auch scheint es derzeit keine Erwägungen des Gesetzgebers zu geben, eine digitale/online notarielle Beurkundung zu ermöglichen; eine Notwendigkeit hierzu könnte gegebenenfalls in naher Zukunft bestehen. Die Maßnahmen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und sind zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet, können jedoch um ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der Covid-19-Pandemie geboten erscheint.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
a) Änderungen betreffend Publikumsgesellschaften (AG, KGaA, SE, VVaG)
Um diesen Gesellschaften weiterhin die notwendige Handlungsfähigkeit zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass – gerade in Krisenzeiten – existenzielle Beschlüsse gefasst werden können, ermöglicht das Corona-Gesetz virtuelle Hauptversammlungen (Artikel 2 § 1 Abs. 2 Corona-Gesetz) und virtuelle Beschlussfassungen des Aufsichtsrats für bestimmte Entscheidungen (Artikel 2 § 1 Abs. 6 Satz 2 Corona-Gesetz).Konkret besteht erstmalig die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Online-Teilnahme an einer Hauptversammlung vorzusehen, auch ohne bestehende Satzungsermächtigung. Zudem kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen, dass die Hauptversammlung gänzlich ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern
- insbesondere die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
- die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation und Vollmachtserteilung möglich ist,
- den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
- den Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, auch ohne ihr Erscheinen in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
b) Änderungen betreffend die GmbH
Um Beschlussfassungen zu erleichtern, ist bei GmbHs nunmehr in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen) auch dann zulässig, wenn nicht alle Gesellschafter ihr Einverständnis dazu erteilt haben (Artikel 2 § 2 Corona-Gesetz). Nach bisheriger Rechtslage mussten sich „sämtliche“ Gesellschafter damit einverstanden erklären.Die Neuregelung des Corona-Gesetzes lässt offen, welches Quorum nunmehr für die Zulässigkeit der vereinfachten Beschlussfassung erforderlich ist. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich dazu kein Anhaltspunkt. Es ist davon auszugehen, dass auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren eine Mitwirkung von einer das (gesetzliche oder satzungsmäßige) Quorum repräsentierenden Mehrheit erforderlich ist.
Für die eigentliche Beschlussfassung bleibt es dabei, dass die gesetzlichen bzw. in der Satzung geregelten Mehrheitserfordernisse gelten.
Auf "Ladungs"-Modalitäten und -Fristen geht das Corona-Gesetz nicht ein, weshalb anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber insoweit keine Änderungen vornehmen wollte und (gesetzliche oder satzungsmäßige) Form- und Fristerfordernisse für den Rücklauf der Stimmabgaben entsprechend zu wahren sind.
Das Corona-Gesetz macht die physische Zusammenkunft der Gesellschafter für Beschlussfassungen entbehrlich. Insoweit bringt das Gesetz für Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen erhebliche Erleichterungen, da Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen nicht mehr die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter erfordern und dem einzelnen Gesellschafter für solche Beschlussfassungen kein Veto-Recht mehr zusteht.
PDF herunterladen Zurück zur Übersicht