Schnelle Hilfe für die Gründerszene durch den Gesetzgeber?

Die Möglichkeiten durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht für Startups.

Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("COVID-19-Pandemie") trifft nicht nur unsere Gesellschaft, sondern auch unsere Wirtschaft mit voller Wucht. Besonders betroffen ist dabei die deutsche Gründerszene. Eine Umfrage des Startup-Beirats beim niedersächsischen Wirtschaftsministerium ergab: zwei Drittel der Startups fürchten wegen der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie um ihre Existenz. Von Umsatzrückgängen bis zu 90% ist die Rede.

Um die Folgen der staatlichen Regulierungen für die Wirtschaft abzumildern, hat das Bundeskabinett am 23. März 2020 einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung dieser Folgen beschlossen, welcher am 25. März 2020 einstimmig vom Bundestag angenommen wurde. Das Problem: Startups funktionieren anders als die Unternehmen, die die Regierung und der Bundestag bei ihren Rettungsmaßnahmen im Blickfeld haben. Selbst in guten Zeiten ist Liquidität ein knappes Gut, denn sämtliches Kapital wird ausschließlich in Wachstum investiert und Rücklagen werden nur in Ausnahmefällen gebildet. Geht das Gesetz also an den Bedürfnissen der Startups vorbei?

Grundsätzlich lässt sich folgende Tendenz der Bundesregierung erkennen: Größere Startups (mit einer seit dem 1. Januar 2017 abgeschlossenen Finanzierungsrunde mit einer Bewertung von mindestens 50 Millionen Euro post-money) sollen wohl direkte Liquiditätshilfen erhalten. Zu dieser Möglichkeit publizieren wir an gleicher Stelle in den nächsten Tagen einen eigenen Beitrag. Die kleineren Startups erhalten lediglich flankierende Maßnahmen. An dieser Stelle sollen die wenigen Punkte hervorgehoben werden, an denen die Gründerszene einen Nutzen aus dem nun beschlossenen Gesetz ziehen kann (der vollständige Wortlaut des Gesetzes kann HIER abgerufen werden):

1. Vermeidung der Insolvenz

(a) Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.

(b) Das Antragsrechts eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird für einen Zeitraum von drei Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes suspendiert.

(c) Es werden Anreize geschaffen, den Unternehmen trotz eingetretener wirtschaftlicher Schieflage ohne sittenwidrigen Beitrag zur Insolvenzverschleppung neue Liquidität zuzuführen.

2. Leistungsverweigerung bei Dauerschuldverhältnissen

(a) Startups, die unter die Definition der Kleinstunternehmen fallen (bis 10 MA, EUR 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme), erhalten ein Recht zur Leistungsverweigerung bei Dauerschuldverhältnissen, soweit diese ihre Pflichten aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

(b) Aber: Auch und insbesondere Verbraucher können die Leistung entsprechend verweigern. Dies führt gegebenenfalls zu erheblichen Einbußen bei B2C Startups mit Abo-Modellen.

3. Einschränkung des Kündigungsrechts von Miet- und Pachtverträgen

Das Kündigungsrecht des Vermieters wird auch für Gewerberaummietverträge wegen Mietschulden zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 eingeschränkt. Gleiches gilt für Pachtverträge.

4. Stundung von Zahlungspflichten aus Darlehensverträgen

(a) Verbraucher erhalten eine gesetzliche Stundung der Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zins- und Tilgungsleistungen für die Dauer von drei Monaten.

(b) Die Bundesregierung ist ermächtigt den Anwendungsbereich dieser Regelung auf Kleinstunternehmen durch Rechtsverordnung zu erweitern. Ob und wann die Bundesregierung hiervon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie begründet zumindest für die Kleinstunternehmen unter den Startups ein paar Möglichkeiten, den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie zu begegnen. Doch auch diesen werden die getroffenen Maßnahmen nicht genügen. Für die größeren Startups hingegen bedarf es einer gänzlich anderen Lösung, wobei die meisten unter ihnen ursprünglich auch nicht in den Anwendungsbereich des auf den Weg gebrachten Wirtschaftsstabilisierungsfonds fallen sollten.

Auf Empfehlungen des Haushaltausschusses wurde der Gesetzesentwurf zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds nachgebessert. Die Stabilisierungsmittel sollen nun nach Ermessen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds auch für Startups zugänglich sein, die die Antragskriterien grundsätzlich nicht erfüllen. Dies soll gelten, wenn das Startup seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossen Finanzierungsrunde mit privaten Kapitalgeber eine Bewertung von mindestens EUR 50 Millionen post-money erreicht hat. Wir beobachten diese Entwicklung genauestens und publizieren hierzu an gleicher Stelle einen eigenen Beitrag als Teil dieser Serie.

In erster Linie wird entscheidend sein, dass die weitere Kapitalzufuhr für alle Startups gesichert bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob der Gründerszene Zugang zu den Liquiditätshilfen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gewährt wird. Das Ziel der Sicherung der weiteren Kapitalzufuhr setzt sich unter anderem auch der Vier-Stufen-Plan des Bundesverbands Deutsche Startups e.V. Unser Beitrag zu diesem Thema kann HIER hier abgerufen werden.


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