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Und trotzdem kann es dem Hotelier in Österreich ganz anders ergehen als dem Hotelier in Deutschland.
Weitere Autoren dieses Beitrags: Dr. Markus Uitz und Christoph Baumgartner (Binder Grösswang Rechtsanwälte, Wien)
Die Tourismusbranche traf es als Erste und jetzt sieht es so aus, als ob Schließungsverfügungen und strikte Reiseverbote, Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen noch lange den Alltag der deutschen Hotellerie bestimmen werden. Eine konkrete Perspektive gibt es derzeit nicht. Corona-Soforthilfen reichen in vielen Fällen nicht aus oder werden einigen Hotelbetreibern erst gar nicht gewährt.
Und dann gibt es da den Nachbarn Österreich, der ein Coronavirus-Maßnahmenpaket mit dem Ziel geschnürt hat, gesunden Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung (nur) durch die Pandemie beeinträchtigt ist, zu schneller Liquidität und einem nachgelagerten Fixkostenzuschuss zum Ersatz erlittener Verluste zu verhelfen. Diese Ziele werden mit den Mitteln des österreichischen Corona-Hilfsfonds (dotiert mit insgesamt EUR 15 Milliarden) und folgenden Instrumenten verfolgt:
Ziel der Überbrückungsgarantien ist es insbesondere, die Liquidität von Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft trotz Umsatzrückgängen aufrecht zu erhalten, bestehende Arbeitsplätze zu sichern und Insolvenzen zu vermeiden. Das Instrument hierfür ist die Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist. Diese Unternehmen erhalten staatliche Überbrückungsgarantien von bis zu 100 % und müssen Sicherheiten nur in geringer Höhe oder gar nicht leisten.
Zum Zweck der Liquiditätsbeschaffung stehen den österreichischen Hotels je nach Größe und Finanzierungsbedarf verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Die ÖHT gewährt den antragstellenden Betrieben eine Bundeshaftung von 80 %, 90 % oder 100 % zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite ihrer Hausbanken. Dadurch ist für diesen Kreditteil keine Eigenkapitalhinterlegung erforderlich. Die Sicherheiten für den verbleibenden Risikoanteil (BMLRT I + II) der Hausbank liegen in deren Einflussbereich bzw. dürfen für die verbleibenden 10 % (COFAG) nicht in Anspruch genommen werden. Diese Förderung zeichnet sich durch folgende Eckpunkte aus:
Wird kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt.
Finanzierungsbedarf bis EUR 1,5 Mio. bzw. bis EUR 500.000 bei 100 % Bundeshaftung.
Es gibt verschiedene Fördermodelle (BMLRT I + II, COFAG) mit unterschiedlichen Kreditkonditionen.
Im Falle einer 90 % oder 100 % Bundeshaftung dürfen sich die antragstellenden Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben und müssen am 11.03.2020 eine Gewerbeberechtigung sowie unternehmerische Tätigkeit gehabt haben. Bei einer 80 % Bundeshaftung dürfen beim antragstellenden Unternehmen nicht die Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen und kein Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes vermutet werden.
Diese Förderung zeichnet sich durch folgende Eckpunkte aus:
Wird kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt.
Finanzierungsbedarf über € 1,5 Mio.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition (für Garantien im temporären EU-Beihilfenrahmen) bzw. Unternehmen, die die Kriterien des Unternehmensreorganisationsgesetzes erfüllen, sind nicht garantiefähig.
Staatliche Garantie in Höhe von 90 % oder 100 % bei unterschiedlichen Konditionen z.B. bzgl. Kreditbetrag, Tilgungsfreiheit, Zinssatzobergrenzen, Garantieentgelt.
Diese Förderung zeichnet sich durch folgende Eckpunkte aus:
Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die österreichische Bundesregierung am 03.04.2020 als weitere Hilfsmaßnahme einen Fixkostenzuschuss angekündigt. Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) finalisiert zurzeit die Richtlinien. Registrierungen für Fixkostenzuschüsse sollen ab Anfang Mai 2020 bis spätestens 31.12.2020 möglich sein. Konkrete Anträge auf Auszahlung sind bis zum 31.08.2021 zu stellen.
Der Fixkostenzuschuss unterstützt Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erleiden. Auszahlungen erfolgen aber nicht im Rahmen einer Soforthilfe, denn dafür besteht die Möglichkeit der schnellen Beschaffung von Liquidität mit Hilfe der Überbrückungsgarantien (s.o.). Der Fixkostenzuschuss soll erst nach Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens ausgezahlt werden.
Antragstellende Unternehmen müssen
ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
aus ihrer operativen Tätigkeit betriebsnotwendige Fixkosten zu tragen haben (soweit diese nicht reduziert werden konnten) – hierzu gehören:
Geschäftsraummieten,
Versicherungsprämien,
Zinsaufwendungen, sofern diese nicht gestundet wurden,
Lizenzkosten,
Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation,
sonstige, nicht das Personal betreffende vertragliche Zahlungsverpflichtungen, sofern diese nicht gestundet oder reduziert werden konnten,
Hinweis: Personalkosten zählen nicht zu diesen Fixkosten, da eine Möglichkeit zu Corona-Kurzarbeit besteht und der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht vorfinanzieren muss. Die Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert und die Tilgung erfolgt dann aus der bezahlten Kurzarbeitsentschädigung.
Unternehmerlohn bis max. EUR 2.000,- pro Monat,
Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren,
vor der Corona-Krise wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein,
im Zuge der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden und
sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Umsätze zu erzielen, Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt, abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und wird vom Bund gezahlt, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten EUR 2.000,- übersteigen:
40-60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung
60-80 % Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung
80-100 % Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle ab dem 16.03.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16.06.2020. Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen auf maximal EUR 90 Mio. beschränkt.
Ausgeschlossen vom Fixkostenzuschuss sind Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Stand 31.12.2019), welche Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
Fraglich ist natürlich, ob man aufgrund der Schadensminderungspflicht gezwungen ist, sein Hotel wieder zu eröffnen, sobald dies zulässig ist, denn eine betriebswirtschaftliche Situation kann sich durch eine direkte Öffnung auch verschlechtern. Dann würde es der Schadensminderungspflicht entsprechen, mit der Öffnung zuzuwarten. In jedem Fall des „Nichtöffnens“ muss aber der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.
Die in Deutschland gegenwärtig verfügbaren Soforthilfemaßnahmen werden den Hotelbetreibern für die Zukunft nicht nachhaltig helfen.
Mit Ausnahme von echten Zuschüssen für kleine Unternehmen beschränken sich die Hilfsmaßnahmen gegenwärtig auf die Möglichkeit, Kredite in Anspruch zu nehmen. Dadurch werden zwar aktuell durch ausbleibende Einnahmen entstehende Zahlungsschwierigkeiten behoben (sofern die Kreditanträge zeitnah bearbeitet und Kreditbeträge zügig ausgezahlt werden), die durch Corona ausgelösten finanziellen Schwierigkeiten vieler Hotelbetriebe werden aber lediglich zeitlich in die Zukunft verlagert.
Eine Möglichkeit, die Einbußen wieder aufzuholen, besteht nicht; das jetzt leere Bett kann künftig nicht doppelt verkauft werden und aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Situation werden Preiserhöhungen für Übernachtungen kaum durchsetzbar sein – es ist im Gegenteil eher zu erwarten, dass privat wie auch geschäftlich Ausgaben eingespart werden. Zudem steht zu erwarten, dass Hotels aufgrund behördlicher Anordnungen auch nach deren Wiedereröffnung über einen längeren Zeitraum nicht voll ausgelastet werden dürfen, um die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zu ermöglichen. Viele Experten in der Branche gehen davon aus, dass es Jahre dauern wird, bis die Übernachtungszahlen wieder auf dem Niveau sein werden, wie vor der Corona-Krise. Hohe Umsätze wären aber zwingend erforderlich, um die jetzt angehäuften (zusätzlichen) Schulden durch Kredite und Mietstundungen abzahlen zu können,
Die nun vorgesehene vorübergehende Senkung des USt.-Satzes für die Gastronomie kann, wenn überhaupt, nur Hotelbetrieben helfen, die einen wesentlichen Anteil ihrer Umsätze in der Gastronomie erzielen – dies betrifft aber längst nicht alle Hotelbetriebe. Außerdem kann eine solche Maßnahme auch nur dann einen positiven Effekt erwirken, wenn überhaupt Umsätze generiert werden – und das hängt im Wesentlichen davon ab, wie sich die Branche insgesamt, aber auch die Gesamtwirtschaft (Stichwort: Einsparungen) nach der Corona-Krise erholt.
Die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in Österreich hingegen helfen Betreibern nicht nur, die Liquidität in der aktuellen Situation zu erhalten, sondern gewähren Betreibern, die allein wegen der Corona-Situation in Schwierigkeiten geraten sind, echte Hilfen. Die ausgezahlten Fixkostenzuschüsse können auch verwendet werden, um die zuvor (kurzfristig) in Anspruch genommenen Kredite zurück zu zahlen. So wird vermieden, dass Hotelbetriebe für sehr lange Zeit sehr große Schuldenberge vor sich her schieben.
Verfasst von Ulrike Janssen