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Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Neben den vielen anderen Hilfsprogrammen, durch die Bund und Länder derzeit versuchen, die Auswirkungen der Corona Pandemie auf Wirtschaftsunternehmen zu begrenzen, hat der Bund nun ein Programm auf den Weg gebracht, das es gerade Start-ups ermöglichen soll, bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und den Umfang des neuen Bundesprogramms.
Antragsberechtigt sind
junge Unternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt) und Bestandunternehmen (ab dem dritten Jahr nach Gründung)
mit Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland, die
unter die EU – Mittelstandsdefinition für kleinere und mittlere Unternehmen fallen. Danach sind alle Unternehmen erfasst, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresbilanzsumme sich entweder auf höchstens EUR 43 Mio. beläuft oder deren Jahresumsatz höchstens EUR 50 Mio. beträgt.
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen, sowie Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens erfüllen, sind hingegen nicht förderungsfähig.
Bezuschusste Leistungen sind unter anderen,
allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung (insb. auch Umgang mit den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie);
weitere Kosten für die spezielle Beratung von Unternehmen, die von Frauen, Migranten, oder Menschen mit Behinderung geführt werden, sowie von Unternehmen, die die bessere betriebliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund oder Arbeitsgestaltung von Menschen mit Behinderung fördern;
Beratungsleistungen für Unternehmen, die Fachkräftegewinnung, bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, altersgerechter Arbeit und Umweltschutz fördern.
Ab 3. April 2020 werden kleinere und mittlere Unternehmen mit einer Summe von bis zu EUR 4.000 gefördert, ohne dass ein Eigenanteil anfällt. Jungunternehmen können insgesamt maximal sechs Monate gefördert werden. Innerhalb dieses Zeitraums können die Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximal förderfähigen Beratungskosten pro Beratungsschwerpunkt mehrere Anträge auf Förderung stellen.
Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen, Bestandsunternehmen ist es hingegen freigestellt, ein Informationsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Anschließend können Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer geplanten Beratung nur online über die Antragsplattform des BAFA (Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle) gestellt werden.
Die eingeschaltete Leitstelle prüft vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert das Unternehmen über das Ergebnis. Erst nach Erhalt dieser unverbindlichen Inaussichtstellung der Förderung kann mit der Beratung begonnen werden, ansonsten wird kein Zuschuss gewährt. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Zu beachten ist, dass spätestens sechs Monate nach Erhalt des Informationsschreibens der Leitstelle das Verwendungsnachweisformular, die Rechnung des Beraters, sowie Nachweise über die Zahlung des Beraterhonorars vorgelegt werden müssen.
Verfasst von Dr. Jan Fürbaß