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Eine Umbaupflicht des Mieters verjährt erst nach Rückgabe

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Ansprüche des Vermieters wegen Nichterfüllung einer Umbaupflicht des Mieters, die dieser als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung übernommen hat, verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache.

Lesen Sie zu dem BGH Urteil vom 31. März 2021, Az. XII ZR 42/20 einen Beitrag von Sabrina Greubel, erschienen in Immobilien Zeitung Nr. 25/2021:

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