Hogan Lovells vertritt Air Canada erfolgreich gegen Flightright in UWG-Verfahren

Hogan Lovells vertritt Air Canada erfolgreich gegen Flightright in UWG-Verfahren

Pressemitteilungen | 15. Juli 2020

Unter Leitung ihres Hamburger Partners Morten Petersenn und der Rechtsanwälte Benedikt Lüthge und Charlotte Reimers hat Hogan Lovells die internationale Fluggesellschaft Air Canada erfolgreich in einer lauterkeitsrechtlichen Auseinandersetzung gegen die Flightright GmbH vertreten.

Die Auseinandersetzung betraf die Allgemeinen Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft. Flightright hatte beanstandet, dass Air Canada Entschädigungsansprüche von Passagieren zunächst nur auf direktem Wege entgegennahm. Gegen diese Praxis hatte Flightright eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung allerdings als rechtlich unbestimmt und damit nicht vollstreckbar ansah. Flightright verzichtete im weiteren Verlauf auf sämtliche Ansprüche in den anhängenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahren.

In den Gerichtsverfahren standen sich das deutsche Unternehmen Flightright GmbH sowie Air Canada gegenüber. Bei Flightright handelt es sich um ein Rechtsdienstleistungs- und Legal-Tech-Unternehmen, dessen Geschäftsmodell darin besteht, sich von Fluggästen mögliche Entschädigungsansprüche gegen Fluggesellschaften auf Provisionsbasis abtreten (oder sich entsprechend bevollmächtigen) zu lassen, um diese dann gegenüber den Fluggesellschaften durchzusetzen. Die kanadische Fluggesellschaft Air Canada ist mit 51 Millionen beförderten Passagieren im Jahr 2018 sowie rund 30.000 Mitarbeitern die größte Fluggesellschaft Kanadas und eine der 20 größten Fluggesellschaften weltweit. 

Inhaltlich zeichneten sich die Verfahren durch zwei Themenkomplexe aus. In materiell-rechtlicher Hinsicht war von entscheidender Bedeutung, ob die auf einer Tarifbestimmung aufbauende Praxis, wonach Passagiere Entschädigungsansprüche zunächst unmittelbar von der Fluggesellschaft einzufordern hatten, einen unlauteren Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG i.V.m. der Fluggastrechte-VO und/oder eine unlautere gezielte Behinderungen von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellten. Air Canada – wie auch andere Fluggesellschaften – hatte eine derartige Regelung u.a. deshalb vorgesehen, um eine persönliche, zeitnahe und zufriedenstellende Verfahrenslösung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für ihre Passagiere gewährleisten sowie um klare und übersichtliche Verhältnisse bei der Vertragsabwicklung sicherzustellen. Flightright sah sich wettbewerbsrechtlich benachteiligt, weil Passagiere ihre Ansprüche zunächst bei der Fluggesellschaft geltend zu machen hatten, bevor sie sie an Flightright abtreten konnten.

Ebenfalls war zwischen den Parteien streitig, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorlag sowie ob – aufgrund der starken internationalen Bezüge des Sachverhalts – überhaupt deutsches Recht anwendbar und deutsche Gerichte zuständig waren. In prozessualer Hinsicht stellten sich Spezialfragen aus dem Gebiet des Vollstreckungsrechts sowie zur erforderlichen Bestimmtheit einer einstweiligen Verfügung.

Im September 2018 erwirkte Flightright zunächst durch Beschluss des LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Air Canada, nach der dieser die Praxis untersagt wurde, Entschädigungsansprüche zurückzuweisen, die nicht zunächst vom Passagier selbst, sondern direkt von Flightright geltend gemacht wurden, und zwar unter Verweis auf die  streitigen AGB. Air Canada erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, nahm diesen jedoch nach einem Hinweis des LG Düsseldorf, es werde den Widerspruch zurückweisen, zurück. Daraufhin stellt Flightright im Oktober 2018 einen Ordnungsmittelantrag beim LG Düsseldorf wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung, dem das Gericht stattgab.

Im Jahr 2019 übernahm Hogan Lovells die Vertretung von Air Canada und legte Beschwerde gegen den Ordnungsmittelbeschluss des LG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob den Ordnungsmittelbeschluss auf. Es führte aus, dass das von Flightright beantragte Verbot prozessual nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig sei. Aus dem Verbot sei nicht erkennbar, in welchen Fällen nach dem Titel ein Handeln im Inland vorliege, das Air Canada verboten ist, und wann nicht. 

Bereits im Juni 2019 hatte Flightright eine parallele, auch auf eine Verletzung von UWG gestützte Unterlassungsklage beim LG Düsseldorf eingereicht. Nachdem Hogan Lovells auf die Klage u.a. unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Düsseldorf erwidert hatte, nahm Flightright die Klage im Mai 2020 zurück. Im Juni 2020 verzichtete Flightright ferner auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom September 2018 sowie auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, welcher der Klage vom Juni 2019 zugrunde lag.

Hogan Lovells Team für Air Canada

Dr. Morten Petersenn (Partner), Dr. Benedikt Lüthge (Associate), Charlotte Reimers (Associate) (alle Hamburg)