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Umfang des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen von Einstellungen

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Bei Bewerbungen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu beteiligen.

Der Arbeitgeber muss dabei Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen gewähren. Das BAG konkretisiert, wann solche Unterlagen tatsächlich entscheidungserheblich sind. 

Lesen Sie dazu einen Kommentar von Tobias Darm-Tobaben, Experte für Arbeitsrecht bei Hogan Lovells in Hamburg, erschienen in Der Betrieb, Heft 20/2021:

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