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Der Arbeitgeber muss dabei Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen gewähren. Das BAG konkretisiert, wann solche Unterlagen tatsächlich entscheidungserheblich sind.
Lesen Sie dazu einen Kommentar von Tobias Darm-Tobaben, Experte für Arbeitsrecht bei Hogan Lovells in Hamburg, erschienen in Der Betrieb, Heft 20/2021:
>>>> Umfang des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen von Einstellungen