Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbandsklagen mit kollektiver Wirkung im Blick haben

Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbandsklagen mit kollektiver Wirkung im Blick haben

Pressemitteilungen | 25. November 2020

Die verpflichtende Einführung von grenzüberschreitenden Verbandsklagen mit kollektiver Wirkung per EU-Richtlinie ist final beschlossen. Das Europäische Parlament hat am 24. November 2020 die entsprechende Richtlinie nach zweiter Lesung angenommen.

Die Besonderheit dieser Klage ist, dass nur so genannte qualifizierte Einrichtungen zugunsten einer Gruppe von Verbrauchern klagen dürfen. Die innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verbandsklagen können auf Unterlassung, aber auch auf Leistungen wie zum Beispiel Entschädigung gerichtet sein. Das geht über die bisherige Rechtslage in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten hinaus und wird Änderungen der Prozesslandschaft nach sich ziehen. Auch bei weiteren verfahrensrechtlichen Fragen, zum Beispiel Überprüfung von Vergleichen oder Offenlegung von Beweismitteln, spielt die Richtlinie eine Rolle. 

Dazu eine Einschätzung unseres Experten für kollektive Schadensersatzverfahren Dr. Matthias M. Schweiger, Partner in München:

„Es wird sich zeigen müssen, ob die Richtlinie ihrem Anspruch gerecht werden kann. Sie verspricht einerseits mehr kollektive Verfahren und andererseits Schutz der möglicherweise Betroffenen vor missbräuchlichen Klagen. Die Skepsis gegenüber der möglichen Folgen von „class actions“ ist weiterhin vorhanden. Die Mitgliedstaaten haben nun 24 Monate Zeit, die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen. Die Harmonisierung der kollektiven Klagen wird jedoch nicht zu einer einheitlichen Prozesslandschaft in der EU führen, denn die Richtlinie gibt Gestaltungsspielraum, und für viele Fragen ist weiterhin das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten entscheidend. Es ist also wichtig, die konkrete Umsetzung weiter im Blick zu haben.“