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Schon bisher erfasste die Nachweispflicht auch die betriebliche Altersversorgung. Neu ist, dass nun auch Name und Anschrift eines Versorgungsträgers mitgeteilt werden müssen.
Dazu teilt Dr. Thomas Frank, Rechtsanwalt der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells, mit:
"Auch wenn der Gesetzgeber nun zur betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich vorschreibt, dass Name und Anschrift eines externen Versorgungsträgers anzugeben sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 NachwG), bedeutet dies nicht, dass damit weitere Angaben ausgeschlossen werden. Betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein Teil des Arbeitsentgelts, so dass darüber informiert werden muss (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 NachwG). Auch Änderungen der Arbeitsbedingungen müssen schriftlich mitgeteilt werden, was insbesondere der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung allein über online-Portale entgegenstehen kann.
Allerdings müssen Name und Anschrift des Versorgungsträgers nicht vom Arbeitgeber angegeben werden, wenn der Versorgungsträger selbst zu dieser Information verpflichtet ist. Demnach reicht es jedoch nicht aus, wenn er dies tatsächlich tut, sondern er muss dazu verpflichtet sein. Für Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen ergibt sich eine solche Pflicht aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VAG-Informationspflichtenverordnung). Für Unterstützungskassen könnte eine entsprechende Verpflichtung in den Leistungsplan aufgenommen werden. Treuhänder im Rahmen von so genannten Contractual Trust Arrangements (CTA) sind dagegen keine Versorgungsträger, so dass sie von der Angabepflicht nicht erfasst sind.
Wenn der Versorgungsträger anstelle des Arbeitgebers Name und Anschrift mitteilt, ist keine Originalunterschrift erforderlich. Denn der Versorgungsträger übernimmt nicht die Nachweispflicht als Ganzes, sondern nur die „Information“. Für Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen reicht die elektronische Form oder Papierform (§ 2 Abs. 1 VAG-Informationspflichtenverordnung).
Die Angaben zur betrieblichen Altersversorgung können durch einen Verweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1). Weder dem Gesetzentwurf noch der zu Grunde liegenden Arbeitsbedingungen-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1152) lässt sich klar entnehmen, ob dann darin auch die Angaben zum Versorgungsträger enthalten sein müssen. Oft ist dies nicht der Fall, so dass ein Verweis auf diese Regelwerke möglicherweise nicht ausreicht."