Grundlegende Reformen des Betriebsrentenrechts
Mit dem "Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" wird auch das Betriebsrentengesetz geändert, allen voran die Insolvenzsicherung von Pensionskassen über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Das Gesetz wird voraussichtlich am Freitag, den 5. Juni 2020, den Bundesrat passieren, so dass es mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten wird.
Dazu teilt Dr. Thomas Frank, Rechtsanwalt der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells in München, mit:
"Wird ein Unternehmen insolvent, übernimmt der PSV die Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine Pensionskasse wurde jedoch bislang nicht vom PSV abgesichert. Dies ändert sich nun. Doch wenn eine Pensionskasse Leistungen kürzt, was zuletzt infolge der Niedrigzinsphase bereits vorgekommen ist, muss die Differenz weiterhin von den Unternehmen aufgestockt werden. Der Schutz des PSV greift erst dann, wenn ein Unternehmen insolvent wird oder aber ein Antrag auf Insolvenzeröffnung abgelehnt wurde, ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde oder die Betriebstätigkeit eingestellt wurde, weil ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Für Unternehmen bedeutet der erweiterte Insolvenzschutz daher keine Entlastung, sondern eine Beitragspflicht, denn der Insolvenzschutz des PSV wird durch Beiträge der gesicherten Unternehmen finanziert. Arbeitnehmer sind aber in Zukunft auch nach einer Insolvenz vor Kürzungen einer Pensionskasse geschützt.
Unternehmen gewinnen zudem auch Rechtssicherheit bei Direktversicherungen und Pensionskassen. Bislang erhalten Arbeitnehmer, die vor Rentenbeginn aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, regelmäßig eine Anwartschaft, die sich aus dem angesammelten Kapital in der Direktversicherung oder Pensionskasse ergibt. Demnach wäre die Verpflichtung des Unternehmens durch den Versicherungsvertrag der Direktversicherung oder der Pensionskasse ausfinanziert. Man spricht von der "versicherungsförmigen Lösung". Dies entsprach aber nicht immer den gesetzlichen Bestimmungen. Denn die versicherungsvertragliche Lösung galt bislang nur, wenn der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung verlangt. Dieses Verlangen musste im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags erklärt werden – sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Versicherer gegenüber. Dies wurde in der Praxis oft übersehen, so dass die Anwartschaft aus dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis Rentenbeginn berechnet werden müsste. Die so errechnete Anwartschaft kann von der Versicherungsleistung abweichen, so dass der Arbeitgeber eine Differenz aufstocken müsste. Nach neuer Rechtslage muss der Arbeitgeber keine Erklärung mehr abgeben. Dies gilt auch rückwirkend für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer."