Coronavirus – Was Arbeitgeber jetzt bedenken sollten

Coronavirus: Was Arbeitgeber jetzt bedenken sollten

Pressemitteilungen | 14. Februar 2020

Das Coronavirus bestimmt derzeit nicht nur die Berichterstattung in den Medien. Spätestens seit das Virus in Deutschland angekommen ist, macht man sich auch hierzulande Gedanken über Prävention und Risikominimierung. Eine Gefahr besteht auch am Arbeitsplatz oder auf Dienstreisen. Was Unternehmen dabei beachten sollten, erläutert Dr. Kerstin Neighbour, Arbeitsrechts-Partnerin bei Hogan Lovells.

Welche generellen Pflichten treffen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz?

Die Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Sie sollten ihre Beschäftigten daher über bestehende Gesundheitsrisiken sowie entsprechende Maßnahmen und Verhaltensregeln zur Prävention informieren. Bei Kenntnis von Gesundheitsrisiken kann der Arbeitgeber zudem dazu verpflichtet sein, bestimmte Schutzkleidung (z.B. Mundschutz) zur Verfügung zu stellen. Ähnliches gilt auch für das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, etwa in den Toilettenräumen oder an den Zugängen zum Betriebsgelände. Das heißt aber nicht, dass jedes Unternehmen nun umfangreiche Maßnahmen ergreifen müsste. Der Umfang dieser Pflichten hängt dabei von der Art des Betriebes ab (u.a. Größe des Betriebes, Kundenkontakt). Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflichten nicht, kann er sich den Arbeitnehmern gegenüber u.U. schadensersatzpflichtig machen.


Dürfen Arbeitgeber weiterhin Dienstreisen nach China anordnen?

Das Auswärtige Amt rät derzeit von "nicht notwendigen Reisen in das übrige Staatsgebiet der Volksrepublik China mit Ausnahme der Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macao […] bis auf weiteres ab". Grundsätzlich ist die Anordnung von Dienstreisen nach China jedoch auch weiterhin möglich. Ist ein Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet, Dienstreisen zu unternehmen, so kann der Arbeitgeber – im Rahmen seines Weisungsrechts – auch eine Reise nach China anordnen. Da der Arbeitgeber sein Weisungsrecht jedoch nach billigem Ermessen auszuüben hat, muss er bei seiner Entscheidung auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wird die Anordnung einer Dienstreise in ein Gebiet, für welches das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat, nicht mehr billigem Ermessen entsprechen. Der Arbeitnehmer kann die Dienstreise in so einem Fall verweigern.
Neben der aktuellen Lage vor Ort sind auch die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zählt der Arbeitnehmer bspw. zu einer Risikogruppe, etwa wegen einer Vorerkrankung, kann die Anordnung einer Dienstreise auch deshalb unzumutbar sein.

Dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer dazu verpflichten im Home Office zu arbeiten? 

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres anweisen, im Home Office zu arbeiten. Dies ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Erforderlich ist dazu vielmehr eine vorherige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Darf ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, weil er eine Ansteckung im Betrieb oder auf Reisen befürchtet? 

Nein, der Arbeitnehmer darf – sofern er selbst gesund ist – die Arbeit nicht aufgrund der bloßen Befürchtung einer erhöhten Ansteckungsgefahr verweigern. Bleibt er dennoch der Arbeit fern, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen und eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer darf die Arbeit erst dann verweigern, wenn für ihn die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Diese Grenze wird jedoch nicht allzu schnell überschritten sein, insbesondere wenn der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht genügt und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes einleitet und umsetzt. 

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn die Annahme besteht, dass von einem Arbeitnehmer ein Gesundheitsrisiko für andere Beschäftigte ausgeht?

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass von einem Arbeitnehmer ein Gesundheitsrisiko für andere Arbeitnehmer ausgeht, etwa weil dieser sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freistellen oder ihm den Zugang zum Betriebsgelände untersagen. Bei einer einseitigen Freistellung behält der Arbeitnehmer allerdings seinen Vergütungsanspruch. 

Was ist im Falle eines konkreten Verdachts oder einer Infektion mit dem Coronavirus zu beachten? 

Besteht ein konkreter Verdacht oder gar die Gewissheit, dass sich ein Mitarbeiter des Betriebs mit dem Coronavirus infiziert hat, sollte der Arbeitgeber eng mit dem zuständigen Gesundheitsamt zusammen arbeiten. Zudem trifft den Arbeitgeber in einer solchen Situation eine gesteigerte Schutzpflicht gegenüber der restlichen Belegschaft. Der Arbeitgeber kann diejenigen Arbeitnehmer, die Symptome einer Infektionskrankheit zeigen, zum Schutz der restlichen Arbeitnehmer nach Hause schicken. Dies betrifft nicht nur Anzeichen für das Coronavirus, sondern gilt auch für andere Erkrankungen, wie etwa eine Grippe. 

Unsere Empfehlungen für Arbeitgeber: 

  • Analysieren Sie zunächst, inwiefern innerhalb Ihres Unternehmens überhaupt ein (erhöhtes) Gesundheitsrisiko bestehen könnte. Dies gilt vor allem für Unternehmen, bei denen regelmäßig Dienstreisen nach China bzw. aus China nach Deutschland durchgeführt werden.
  • Überprüfen Sie bestehende Hygienestandards und passen Sie diese wenn notwendig an. Es empfiehlt sich, Bereiche, die von mehreren Arbeitnehmern genutzt werden (z.B. Kaffeeküchen, Toiletten, Großraumbüros und Desk-Sharing-Arbeitsplätze), häufiger zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner bietet es sich an, den Arbeitnehmern Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen (z.B. Handdesinfektionsmittel in den Toilettenräumen oder an den Zugängen zum Betriebsgelände, Desinfektionstücher zur Reinigung von Tastaturen, Schreibtischoberflächen etc.). All dies ist im Hinblick auf die derzeitige Grippesaison ohnehin sinnvoll.
  • Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer frühzeitig über ein bestehendes Gesundheitsrisiko sowie über Präventionsmaßnahmen und Verhaltensregeln (insbesondere Hygieneregeln). Wir empfehlen, eine Kontaktperson zu benennen, an die sich die Arbeitnehmer mit etwaigen Fragen wenden können.
  • Vermeiden Sie das Zusammentreffen größerer Personengruppen im Betrieb, sobald ein Infektionsverdacht bzw. ein erhöhtes Risiko besteht. So könnten physische Meetings etwa als Telefonkonferenz abgehalten und „Social Events“ abgesagt oder verschoben werden.
  • Entwickeln Sie – in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden – ein gemeinsames Schutzkonzept.