Betriebsrente nach Betriebsübergang in der Insolvenz

Betriebsrente nach Betriebsübergang in der Insolvenz

Pressemitteilungen | 26. Januar 2021

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 139/17) hat heute entschieden, dass die Aufteilung der Haftung zwischen Erwerber und Pensions-Sicherungs-Verein die Anwartschaften der Begünstigten auf betriebliche Altersversorgung ausreichend schützt.

Beim Kauf eines Betriebs aus der Insolvenz übernimmt der Erwerber im Rahmen eines Betriebsübergangs auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse und damit auch die Zusagen und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Für Anwartschaften aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung haftet allerdings der Pensions-Sicherungs-Verein, nicht der Erwerber. 

Dazu teilt Dr. Thomas Frank, Rechtsanwalt der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells, mit: 

„Mit dem Urteil bestätigt das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Betriebsrentenanwartschaften der Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang ausreichend vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) gegen Insolvenz gesichert sind, auch wenn nach einem Betriebsübergang die Haftung eines Erwerbers als neuer Arbeitgeber auf solche Anwartschaften beschränkt ist, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben werden. Schon am 9. September 2020 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass beim Kauf eines Betriebs aus der Insolvenz heraus die Haftung des Erwerbers für Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung begrenzt werden darf, wenn im Übrigen – soweit der Erwerber nicht haftet – eine ausreichende Insolvenzsicherung zu Gunsten der Versorgungsberechtigten besteht. Für eine ausreichende Insolvenzsicherung ist nach Ansicht des BAG gesorgt, weil der PSV für die Anwartschaften aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung eintritt. 

Doch sichert der PSV zwar die Anwartschaften, die bis zur Insolvenzeröffnung erworben wurden. Er tritt jedoch nicht ein, wenn eine Anwartschaft im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch verfallbar ist, d.h. wenn sie verfallen würde im hypothetischen Fall, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch übernimmt der PSV die Anwartschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in der Höhe, wie sie im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung berechnet wird. Für spätere Steigerungen, wenn sich nach Insolvenzeröffnung eine Bemessungsgrundlage (wie etwa das Gehalt) zur Berechnung der Betriebsrente noch erhöht, muss der PSV nicht einstehen. Mit anderen Worten: Im Nachhinein kann sich herausstellen, dass die Anwartschaft, die vor der Insolvenzeröffnung erworben wurde, höher ist als der vom PSV gesicherte Betrag. Für solche Fälle muss – so die Vorgaben des EuGH – gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der versprochenen Leistungen erhält und nicht unterhalb der von Eurostat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder leben müsste. Unterschreitet die Sicherung des PSV diesen Schwellenwert, kann der Rentner für die vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaft eine höhere Leistung vom PSV verlangen. Ob sich dieser Anspruch dann gegen den PSV richten würde oder gegen den Erwerber, hat das BAG – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – nicht entschieden. Doch dürfte auch dann allenfalls der PSV in der Haftung stehen, nicht der Erwerber. Dies werden aber in der Praxis voraussichtlich Ausnahmefälle bleiben.“