Betriebliche Weihnachtsfeier – Gut zu wissen!

Betriebliche Weihnachtsfeier – Gut zu wissen!

Pressemitteilungen | 28. November 2019

Alle Jahre wieder… steht in vielen Unternehmen die Weihnachtsfeier  vor der Tür. Wie diese oder auch ähnliche betriebliche Festlichkeiten im Arbeitsrecht geregelt sind, erläutert unser Hamburger Experte für Arbeitsrecht Tobias Darm-Tobaben:


Sekt oder Selters?

Gerade die Mischung aus Alkohol und der lockeren Stimmung verleitet gelegentlich dazu, über die Stränge zu schlagen. Die Tatsache, dass auf einer Betriebsfeier Alkohol getrunken wird, ist allerdings kein Freischein für Fehlverhalten: Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Handgreiflichkeiten oder ähnliche Pflichtverletzungen können durchaus zu einer Abmahnung oder in schweren Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung führen, denn der Arbeitnehmer unterliegt auch auf einer Weihnachtsfeier seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen - das gilt auch wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. 

Auf der sicheren Seite

Das Bundessozialgericht betont in seinen Rechtsprechungen, dass die betriebliche Weihnachtsfeier dann als Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert ist, wenn die Zusammenkunft der „Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander“ dient. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers an den Feierlichkeiten ist mittlerweile entgegen früherer Rechtsprechung keine Voraussetzung mehr. Der Versicherungsschutz beschränkt sich allerdings auf die Stätte der Weihnachtsfeier und gilt nur für teilnehmende Arbeitnehmer, nicht für ebenfalls anwesende Angehörige oder für Mitarbeiter, die sich z.B. frühzeitig verabschieden, um in einer anderen Lokalität weiter zu feiern. Auch übermäßiger Alkoholkonsum kann den Versicherungsschutz gefährden.

Sicher nach Hause

Auch der direkte Heimweg ohne Umwege ist versichert. Mitarbeiter, die nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier noch beisammen bleiben, sind dagegen nicht mehr unfallversichert. Eine Weihnachtsfeier ist in diesem Zusammenhang dann als beendet anzusehen, wenn sie von Unternehmensseite her für beendet erklärt worden ist, oder, ohne ein offiziell verkündetes Ende, spätestens dann wenn eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Weihnachtsfeier verlassen hat.

Teilnahmerecht oder Notdienstpflicht?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer im Betrieb ein Teilnahmerecht. Ein Ausschluss einzelner Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung ist gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich und somit unzulässig.

Allerdings kann die Einrichtung eines Notdienstes für die Dauer der Weihnachtsfeier je nach Art des Betriebs durchaus erforderlich sein, z.B. um laufende Produktionen nicht zu unterbrechen. Folglich hat der Arbeitgeber das Recht, Arbeitnehmer auszuwählen, die einen solchen Notdienst verrichten müssen.

Und zu guter Letzt – kann oder muss man mitfeiern? 

Es verwundert kaum - eine gesetzliche Regelung bezüglich der Durchführung von Weihnachtsfeiern gibt es nicht. Dementsprechend ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier durchzuführen; selbst regelmäßig stattfindende Weihnachtsfeiern oder andere Festivitäten in einem Betrieb führen nicht zwingend zu einem dauerhaften Anspruch. 

Eine verpflichtende Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer betrieblichen Feier besteht im Gegenzug selbstverständlich ebenfalls nicht. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Arbeitnehmers darstellen und stünde in keinem Zusammenhang mit der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung. Findet die Weihnachtsfeier allerdings ganz oder zum Teil während der Arbeitszeit statt, ist der Arbeitnehmer bei Nicht-Teilnahme zur gewohnten Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet.